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Pensionskürzung ist verfassungskonform

Die schrittweise Absenkung der Pensionsansprüche der Beamten verstößt nicht gegen die Verfassung.

Die im Jahre 2001 vom Gesetzgeber beschlossene schrittweise Absenkung der Pensionen um insgesamt beinahe vier Prozent ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht dem auch nicht entgegen, dass neben den künftigen Pensionsansprüchen auch die bereits bestehenden Ansprüche hiervon betroffen sind.

Eine wirkungsgleiche Übertragung der Veränderungen der gesetzlichen Rente kann vom Gesetzgeber nicht erwartet werden. Zudem stellen die bisher vorgesehenen Pensionshöhen keine vom Grundgesetz geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums dar. Pensionsempfänger, die bereits am 1. Januar 2002 im Ruhestand gewesen sind, müssen seit 2003 eine stufenweise Reduzierung ihrer laufenden Pension hinnehmen. Bis ins Jahr 2008 wird so eine Gleichstellung künftiger Pensionsansprüche mit derzeit schon bestehenden Ansprüchen erreicht.



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