Einzugsermächtigung an das Finanzamt für die Kfz-Zulassung
Wegen der zum Teil erheblichen Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer geben viele Zulassungsstellen den Fahrzeugschein nur noch dann heraus, wenn der Halter eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt.
Verweigert eine Zulassungsbehörde die Ausgabe des Fahrzeugscheins, solange keine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt worden ist, dann gibt es dagegen keine rechtliche Handhabe. Das Verwaltungsgericht Trier wies eine Klage gegen diese Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, dass die Pflicht, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, nur einen relativ kleinen und angemessenen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit darstelle.
Seit dem 1. Mai 2004 können die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig machen. Darüber hinaus darf die Zulassungsstelle seit dem 1. Januar 2005 die Aushändigung des Fahrzeugscheins verweigern, sofern der Halter mit der Kraftfahrzeugsteuer noch im Rückstand ist. Zumindest Nordrhein-Westfalen und Hessen machen bereits von dieser Möglichkeit gebrauch.
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