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Änderungen bei der Bilanzierung ab 2016

Das Bürokratieentlastungsgesetz als auch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wirken sich ab 2016 auf den Aufbau und Umfang der Bilanz sowie auf die Pflicht zur Bilanzierung aus.

Das im vergangenen Sommer verabschiedete Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit dem eine von der EU initiierte Vereinheitlichung der Rechnungslegungsvorschriften in deutsches Recht umgesetzt wurde, führt zu grundlegenden Änderungen in den Bilanzierungsvorgaben.

Daher betreffen viele Änderungen zum Jahreswechsel allein bilanzierende Unternehmen, wobei deren Kreis durch die Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze durch das Bürokratieentlastungsgesetz in Zukunft etwas kleiner ausfällt. Sowohl die neue Buchführungspflichtgrenze als auch die neuen Vorgaben des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden. Daneben gibt es noch eine Vorgabe der Finanzverwaltung, die sich auf die Bilanzierung von Abschlagszahlungen auswirkt.

  • Buchführungspflicht: Durch die Anhebung der Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung um je 20 % werden viele kleinere Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro. Außerdem dürfen die Finanzämter keine Aufforderung zur Bilanzierung mehr versenden, wenn ein Unternehmen in den Jahren bis 2015 zwar die bisherigen Grenzbeträge überschritten hat, nicht aber die neuen, höheren Grenzbeträge. Die Verpflichtung zur Buchführung endet allerdings erst mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzung für eine Buchführungspflicht nicht mehr vorliegt. Wenn diese Feststellung durch das Finanzamt noch 2015 erfolgt, muss das Unternehmen somit letztmals für 2016 eine Bilanz aufstellen und kann danach zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln.

  • Schwellenwerte: Durch die Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften wesentlich erweitert. Die Werte werden auf eine Bilanzsumme von maximal 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von maximal 12 Mio. Euro angehoben. Auch die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften und für die Konzernrechnungslegung werden auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) erhöht.

  • Kleinstgenossenschaften: Genossenschaften, die zwei der drei Grenzwerte (350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatz, höchstens 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, können dieselben Erleichterungen wie Kapitalgesellschaften beanspruchen.

  • Umsatzerlöse: Künftig gehören zu den Umsatzerlösen auch Erträge, die bisher unter andere Ertragsarten fielen, insbesondere Teile der sonstigen und außerordentlichen Erträge. Die Beschränkung auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit wird ausdrücklich aufgegeben. Umsatzerlöse sind nun alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören damit nur noch durchlaufende Posten, die verbleibenden sonstigen Erträge sowie Zinserträge.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Lässt sich bei bestimmten immateriellen Vermögensgegenständen die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, müssen sie über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Das betrifft die ab 2016 selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie einen ab 2016 entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

  • Anschaffungspreisminderungen: Künftig ist eindeutig geregelt, dass Minderungen des Anschaffungspreises nur dann von den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands abzusetzen sind, wenn sie dem Gegenstand einzeln zuordenbar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaffungspreisminderungen in Zukunft ertragswirksam in den Umsatzerlösen zu erfassen.

  • Außerordentliche Ergebnisse: Der Ausweis außerordentlicher Ergebnisse wird von der GuV in den Bilanzanhang verlagert.

  • Bilanzanhang: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zur Bilanz reduziert. Dafür werden neue Pflichtangaben eingeführt, die aber fast alle nur für mittelgroße Kapitalgesellschaften zwingend sind.

  • Abschlagszahlungen: Nachdem der Bundesfinanzhof in bestimmten Fällen den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen früher angesetzt hat, will die Finanzverwaltung diese Entscheidung nun auf alle Abschlagszahlungen auf Werkleistungen anwenden. Es ist höchst umstritten, ob diese Ausweitung gerechtfertigt ist. Bis ein höchstrichterliches Urteil vorliegt, das Klarheit schafft, bleibt aber bei Abschlagszahlungen nur die Wahl, den Vorgaben zu folgen oder Streit mit dem Finanzamt zu riskieren. Die neuen Vorgaben sind erstmals bei der Bilanz für 2015 zu berücksichtigen, und der zusätzlich entstandene Gewinn kann gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.



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