Aktuelles

Neuregelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern geplant

Künftig sollen unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erlangen können.

Nach geltendem Recht werden unverheiratete Väter grundsätzlich nur dann am Sorgerecht für das gemeinsame Kind beteiligt, wenn die Mutter einverstanden ist. Mit dieser Regelung haben nicht nur die Väter ein Problem, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Grundrechte des Vaters. Daher soll sich die Lage für die unverheirateten Väter nun deutlich bessern, und das Bundesjustizministerium hat im April bereits einen Referentenentwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung vorgelegt. Das neue Recht soll die Möglichkeit schaffen, dass der Vater ein gemeinsames Sorgerecht auch dann erhalten kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Dazu ist ein abgestuftes Verfahren geplant: Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht dem Vater jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein aussichtslos erscheint. Beim Familiengericht ist künftig ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle vorgesehen, in denen sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In diesem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren ist künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und das gemeinsame Sorgerecht darf dem Vater nur dann verweigert werden, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken. Jetzt müssen sich die Bundesländer mit dem Gesetzentwurf befassen, der dann anschließend vom Bundestag beraten wird. Gibt es keine unvorhergesehenen Probleme, kann die Gesetzesänderung noch im Lauf dieses Jahres in Kraft treten.



Übersicht - Eine Seite zurück