Nachträge auf Testamenten nur mit Unterschrift wirksam
Auch die nachträgliche Ergänzung eines bereits unterschriebenen Testaments muss ihrerseits unterschrieben sein.
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unter seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie nicht mit dem Namen des Erblasser unterzeichnet ist. Mit dieser Entscheidung bekräftigt das Oberlandesgericht Celle den Grundsatz, dass Testamente eigenhändig verfasst und unterschreiben sein müssen. Im Streitfall hatte die Erblasserin ihr eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Testament vor ihrem Tod noch ergänzt, indem sie unter der Unterschrift noch einen weiteren Satz hinzufügte. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."
Das Gericht hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht dann aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht der Senat in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Diese Abkürzung biete auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen eben nicht die zwingend notwendige Identifikation der Erblasserin.
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