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Sachverständigengutachten bei Bagatellschäden

Ein Geschädigter kann die Kosten für einen eingeschalteten Sachverständigen nur geltend machen, wenn der zu erwartende Schaden über der Bagatellgrenze liegt.

Wer zur Schadensermittlung einen Sachverständigen beauftragt, kann die hierfür anfallenden Kosten mit Ausnahme von Kleinstschäden vom Verursacher ersetzt verlangen. Entscheidend ist im Hinblick auf die Bagatellgrenze von derzeit 700 Euro, ob der Geschädigte bei der Beauftragung des Gutachters mit einem höheren Schaden rechnen musste, so das Landgericht Coburg. Die Richter sprachen einer Unfallgeschädigten die angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 320 Euro zu, nachdem der erste Anschein auf einen nicht unerheblichen Schaden schließen ließ. Als Indiz hierfür zog das Gericht auch die erst im Nachhinein vom Gutachter ermittelte Schadenshöhe von 718 Euro zzgl. MwSt. heran. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass es zunächst nur auf die anfängliche Einschätzung eines wirtschaftlich denkenden Dritten ankommt. Solange dieser die Vergabe eines Gutachtens für erforderlich und geboten gehalten hätte, würde selbst eine nachträgliche Unterschreitung der Bagatellgrenze dem Kostenersatz nicht entgegenstehen.

In einer älteren Entscheidung hatte das Landgericht Coburg bereits klargestellt, dass der Geschädigte nicht für besondere Abrechnungsmodalitäten des Gutachters einstehen muss. Die beklagte Versicherung hatte die Kostenübernahme verweigert, nachdem der beauftragte Sachverständige nicht nach Stundensätzen, sondern nach Maßgabe des entstandenen Schadens abgerechnet hatte. Die Richter sahen hierin weder eine Benachteiligung des Schadensverursachers, die dem Geschädigten vorzuwerfen wäre, noch einen anderweitigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Solange die Bagatellgrenze überschritten ist, kann sich die Versicherung allenfalls an dem Gutachter selbst halten.



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