Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage besteht. Dementsprechend sind die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat, die oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liegen. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung die Klage einer Frau abgewiesen, die zwar Anspruch auf Unterhalt hatte, aber aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung nahtlos eine neue Anstellung gefunden hat, auch wenn diese befristet war. Das Argument, dass die Befristung der Anstellung mangels wirtschaftlicher Sicherheit nicht Teil der Existenzgrundlage sei, ließen die Richter nicht gelten. |