Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen. Hier ist ein schneller Überblick über die Verbesserungen und neu aufgelegten Hilfsprogramme. Außerdem haben wir die Details zur Wirtschaftshilfe für November und Dezember in einem weiteren Beitrag für Sie zusammengestellt und in einem dritten Beitrag die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zusammengefasst. November-/Dezemberhilfe: Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind. Bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Betrieb werden Zuschüsse pro Woche der Schließung von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt. Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert und richtet sich auch an die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen. Dabei wird es weitere Verbesserungen geben, z. B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Abschreibungen. Anstelle von bislang maximal 50.000 Euro sollen künftig bis zu maximal 500.000 Euro Betriebskostenerstattung pro Monat möglich sein. Neustarthilfe: Zusammen mit der Überbrückungshilfe III kommt auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit dieser Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerpflichtigen Zuschuss. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz vom Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht feststehen. Aufgrund der nötigen technischen Vorarbeit und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. KfW-Kredite: Das Sonderprogramm der KfW - einschließlich des KfW-Schnellkredits - wurde vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem steht der KfW-Schnellkredit jetzt auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbank können Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal aber 300.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, beantragen. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbank von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Insbesondere ist nun die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Das erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen. |