Einkommensteuer - ImmobilienSelbst für eine Blockhütte im Garten kann unter Umständen Zweitwohnungsteuer anfallen. Wenn der Hausverwalter die eingezahlte Instandhaltungsrücklage veruntreut, kann der Vermieter den Betrag als Werbungskosten ansetzen. Auf das neueste Jahrhunderthochwasser haben der Fiskus, die Krankenkassen und andere Institutionen mit zahlreichen Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen für die Betroffenen reagiert. Auch bei langjährigem Leerstand einer Wohnung kann eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegen, die den Abzug der Ausgaben als Werbungskosten ermöglicht. Nur wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt der Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs der Immobilie als Werbungskosten in Frage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schuldzinsen für eine vermietete Immobilie auch nach deren Verkauf noch als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Auch eine drastische Minderung der erzielbaren Miete rechtfertigt keine Sonderabschreibung auf die Bausubstanz der Immobilie. Auch für die - inzwischen leider abgeschaffte - Investitionszulage können Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten Während Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen umsatzsteuerfrei sind, gilt das für eine Abstandszahlung nicht automatisch. Das Sächsische Finanzgericht schlägt sich bei der Abgrenzung zwischen Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen auf die Seite der Steuerzahler. Ob der Ende 2008 verdoppelte Höchstbetrag für Handwerkerleistungen nun ab 2008 oder 2009 gilt, hat der Bundesfinanzhof nun endgültig zugunsten der vorherrschenden Meinung entschieden. Nur die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums zum 1. Januar 2013 ist bereits beschlossen. Mit allen anderen zum Jahreswechsel geplanten Änderungen im Steuerrecht muss sich das Parlament im neuen Jahr noch einmal befassen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Ehegatte Besitzer einer vermieteten Immobilie ist, das Darlehen zur Finanzierung der Immobilie aber vom anderen Ehegatten aufgenommen wurde. Die Länder haben jetzt einen Entwurf für das bereits seit längerem geplante Steuervereinfachungsgesetz vorgelegt. Gegen die Doppelbelastung der Bauleistung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei einem Grundstückskauf, der mit einer Bauträgervereinbarung in Zusammenhang steht, hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken.
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