Umsatzsteuer

Zum 1. Juli 2010 treten mehrere Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft, darunter bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und den Zusammenfassenden Meldungen.
In zwei aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Umsatzsteuer auf Verpflegungsleistungen in Hotels, Kinos, Sporthallen und Stadien.
An der Vorschrift zur Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr verzweifelt sogar die Finanzverwaltung.
Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.
Die EU plant eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechnungsvorschriften, die spätestens ab 2013 gelten soll.
Neben reinen Korrektur- und Reparaturmaßnahmen enthält der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums auch viele Änderungen, die praktische Bedeutung haben.
Auch die ambulante Palliativversorgung ist umsatzsteuerfrei, wenn sie unter der Aufsicht qualifizierten medizinischen Personals ausgeführt wird.
Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetzt liegt jetzt das zweite große Steuergesetz dieser Legislaturperiode vor.
Eine Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass Garantiezusagen eines Kfz-Händlers jetzt nicht mehr umsatzsteuerfrei sind, sofern sie nicht ausschließlich die Erstattung der Reparaturkosten umfassen.
Ab 2013 sollen elektronische Rechnungen vollständig mit Papierrechnungen gleichgestellt werden, womit die Pflicht zur Signatur der elektronischen Rechnungen wegfällt.
Das Bundesfinanzministerium erklärt seine Vorstellungen zur Umsatzsteuerreduzierung auf Beherbergungsleistungen.
Gärtnereien und Gartenbaubetriebe können jetzt in bestimmten Fällen Pflanzen selbst dann mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnen, wenn sie das Einpflanzen übernehmen.
Der Steuerberaterverband versucht noch, eine Abmilderung der Fristverkürzung bei den Zusammenfassenden Meldungen zu erreichen.
Von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kommen erste Hinweise zu den Abgrenzungsproblemen bei Beherbergungsleistungen zwischen ermäßigten und normal besteuerten Leistungen.
Eine Mailingaktion als Teil eines Maßnahmenbündels fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz für Druckschriften.

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