UmsatzsteuerAb 1. Oktober 2014 gilt wieder die alte Regelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Außerdem erfolgt eine korrespondierende Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen seine Meinung ändert. Aus einem Anpassungsgesetz mit primär redaktionellem Charakter ist kurz vor der Verabschiedung ein echtes Steueränderungsgesetz geworden. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung
an Erntehelfer ist kein landwirtschaftlicher Hilfsumsatz und damit voll umsatzsteuerpflichtig. Für das Finanzgericht Niedersachsen gibt es keinen Grund, aus dem Übernachtungspreis einen fiktiven Anteil für die Parkplatzüberlassung zum vollen Umsatzsteuersatz anzusetzen. Ein aktuelle Steueränderungsgesetz führt möglicherweise zu einer erneuten Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen für Bauträger. Wie Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei voll- und teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen zu handhaben sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt ausführlich erklärt. Das Bundesfinanzministerium ergänzt sein Schreiben zur Steuerschudlnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen mit einem weiteren Schreiben. Wer durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung bestreitet, kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Zubereiteter Kaffee unterliegt als Getränk grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert. Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Zur Identifizierung einer Leistung kann eine Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, wenn diese darin eindeutig genannt werden. Ein mehrjähriger Sicherungseinbehalt bereichtigt den Leistungserbringer, die abzuführende Umsatzsteuer ab dem Leistungszeitpunkt entsprechend zu berichtigen und nur auf den bereits bezahlten Teil der Rechnung Umsatzsteuer abzuführen. Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.
Übersicht - Eine Seite zurück |