Personal, Arbeit und SozialesKurz vor der Verabschiedung hat das Jahressteuergesetz 2008 noch eine ganze Reihe Änderungen erfahren. Der Bundesrat hat die Lohnsteuerrichtlinien 2008 verabschiedet, die in erster Linie Änderungen beim Reisekostenrecht bringen. Die Jahresentgeltgrenzen für 2008 der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung liegen jetzt vor. Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung können Arbeitslohn sein. Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds sind zumindest dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer hierdurch einen eigenen Anspruch gegen den Fonds erwirbt. Das jetzt vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2008 enthält viele heftig umstrittene Änderungen. Die Überlassung einer Jahresnetzkarte führt automatisch zum Zufluss von Arbeitslohn. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen privaten Nutzung ist nicht möglich. Das Bundesfinanzministerium hat den ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 vorgelegt. Seit dem 1. Juli 2007 prüft die Rentenversicherung die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse, an die auch Auftraggeber freischaffender kreativer Berufe Beiträge zahlen müssen. Im Konzernverbund besteht kein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungsverhältnis, womit Sonderzahlungen an Arbeitnehmer nicht als Trinkgelder steuerfrei sein können. Verzichtet der Arbeitgeber nach einem alkoholbedingten Unfall auf Schadensersatz für den zerstörten Dienstwagen, so führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Trotz eines anderslautenden Urteils bleibt die Finanzverwaltung dabei, dass die Parkplatzgestellung an Mitarbeiter steuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium hat sich bei der bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Nicht nur Personalrabatt, auch verbilligte Leasingkonditionen für die Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers führen zu einem gelwerten Vorteil, der als Arbeitslohn gilt. Eine Rückstellung für Jubiläumsleistungen kann auch dann gebildet werden, wenn sich der Dienstberechtigte nicht rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
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